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Verein für Waldorf-
pädagogik Eschwege e. V.

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37269 Eschwege
Tel.: +49 (0)5651 98107

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Freie Waldorfschule
Werra-Meißner

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Schulordnung der Freien Waldorfschule Werra-Meißner

Die Freie Waldorfschule Werra-Meißner sieht sich mit den anderen Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schulen in aller Welt als Träger einer Pädagogik, wie sie von Dr. Rudolf Steiner auf der Grundlage eines umfassenden Menschenbildes begründet wurde. Diese ganzheitliche Pädagogik ist angelegt auf die gesunde Entwicklung von Körper, Seele und Geist im heranwachsenden Menschen. In unserer Schule werden Mädchen und Jungen gemeinsam unterrichtet, und Schülerinnen und Schüler werden ungeachtet von Volks-, Staats- und Religionszugehörigkeit aufgenommen.

Die Schule gedeiht durch das lebendige und verantwortungsvolle Zusammenwirken von Schülern, Lehrern und Eltern. Daher wollen wir in unserer Schulgemeinschaft in Ruhe und geborgener Umgebung lernen, lehren, miteinander kommunizieren und gemeinsam Arbeitsziele anstreben. Zu diesem Zweck gehen die Mitglieder der Schulgemeinschaft folgende Vereinbarung miteinander ein:

Wir, die Mitglieder der Schulgemeinschaft, haben das Recht ...

Insbesondere haben wir als Schülerinnen und Schüler das Recht ...

Wir, die Mitglieder der Schulgemeinschaft, übernehmen die Pflicht, ...

Insbesondere verpflichten wir uns als Schülerinnen und Schüler ...

Die Schulordnung wird durch Hausordnungen und Ausführungsbestimmungen ergänzt. Die jeweils aktuelle(n) Fassung(en) können im Schulbüro eingesehen werden. Bei Eintritt in die Schulgemeinschaft wird ein Exemplar der Schulordnung mit allen Anlagen ausgehändigt. Änderungen werden den Mitgliedern der Schulgemeinschaft mit schriftlichem Hinweis zur Kenntnis gebracht.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Schulordnung werden gesondert geregelt. Über Streitfälle im Zusammenhang mit dieser Schulordnung entscheidet ein Gremium, das vom Kollegium/Mitarbeitern der Schule, von Schuleltern und Schülerinnen/Schülern paritätisch zu besetzen ist. Jede 'Partei' in einem solchen Streitfall hat das Recht, eine zusätzliche Vertrauensperson zur Begleitung im Verfahren zu benennen.

Eschwege, Juni/August 2008

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