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Verein für Waldorf-
pädagogik Eschwege e. V.

Am Bahnhof 2
37269 Eschwege
Tel.: +49 (0)5651 98107

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Freie Waldorfschule
Werra-Meißner

Brückenstraße 33–35
37269 Eschwege
Tel.: +49 (0)5651 754396
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Verein für Waldorfpädagogik Eschwege e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der unter dem Namen "Waldorfschulverein Eschwege e. V." im Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragene Verein – mit Sitz in Eschwege – soll in den Namen Verein für Waldorfpädagogik Eschwege e.V. geändert werden. Mit der Eintragungsänderung erhält der Name den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege moderner Erziehungsmethoden eines freien, öffentlichen Schul- und Bildungswesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners für die Allgemeinheit, ohne Rücksicht auf Weltanschauung, Stand oder Vermögensverhältnisse und die Unterhaltung der ihnen dienenden Einrichtungen wie Freier Schulen, Kindergärten, Hort und heilpädagogischer Institute.
  2. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß der Abgabenordnung (AO) für wissenschaftliche Zwecke und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen als auch der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere für die Finanzierung der Lehrer-, Erzieherbildung für Waldorfschulen und Waldorfkindergärten (Hort).
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist unter anderem im Zusammenhang damit berechtigt,
    • mit seinen Mitteln Eltern von Schülern der Freien Waldorfschule Werra-Meißner und Eltern von Kindern, die einen Kindergarten besuchen, der auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners wirkt, zu unterstützen, indem er ganz oder teilweise für die Verpflichtung auf Zahlung des Leistungsentgeltes eintritt.
    • Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Körperschaft zu beschaffen,
    • seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden,
    • seine Mitarbeiter anderen Körperschaften, Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung zu stellen,
    • die ihm gehörenden Räume und Liegenschaften einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Nutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen,
    • seine Mittel ganz oder teilweise Rücklagen zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
§ 3 Verwendung der Einnahmen
  1. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Arten und Begründung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag juristische und natürliche Personen werden, die den Verein fördern wollen und die in den Zielen des Vereins sowie in der Existenz seiner Einrichtungen etwas Berechtigtes sehen. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft entsteht erst nach der Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht er nicht zu begründen.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der Schüler-, Hort-, und Kindergartenkinder, die Lehrer, die Erzieher sowie die übrigen Mitarbeiter des Vereins und alle sonstigen natürlichen Personen. Sie sind Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben Stimmrecht. Es ist erwünscht, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben und Ehrenämter übernehmen.

Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, die die Zwecke des Vereins durch freiwillige Beiträge unterstützen wollen.

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sollten aufgrund ihres Antrags bei der Anmeldung die Mitgliedschaft mit der Aufnahme des Kindes in die Freie Waldorfschule Werra-Meißner, den Waldorfkindergarten bzw. Hort in Eschwege erwerben. Die Mitgliedschaft ist erwünscht und freiwillig. Die Lehrer, Erzieher und die übrigen hauptberuflichen Mitarbeiter des Vereins erklären ihre Mitgliedschaft beim Abschluß des Arbeitsvertrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Tod,
  2. freiwilligen Austritt,
  3. Ausschluß.

Der Austritt muß dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied soll vorher vom Vorstand mündlich oder schriftlich gehört werden. Der Beschluß ist schriftlich mitzuteilen; die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Gegen diesen Ausschluß kann der Betroffene schriftlich innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung einlegen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluß bestätigen.

§ 7 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus einer Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Von den Mitgliedern wird darüber hinaus tätige Mitarbeit erwartet und notfalls finanzielle Unterstützung gefordert. Über deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Lehrerkollegium, Kindergarten-/Hort-Kollegium,
  4. Schulbeirat,
  5. Kindergarten-/Hortbeirat.
Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
§ 9 Die Mitgliederversammlung

Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres soll regelmäßig eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, in der der Vorstand über seine Tätigkeit berichtet und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Haushaltsplanung für das laufende Geschäftsjahr vorlegt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Sprecher des Vorstands oder bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden.

Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung durch einfachen Brief an die vom einzelnen Mitglied zuletzt schriftlich bekanntgegebene Anschrift versandt worden ist (Einlieferungsschein).

Tagesordnungspunkte, über die außerdem in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sollen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Zu solchen Tagesordnungsspunkten können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn diese Punkte mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden; er hat sie einzuberufen, wenn dies von zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder durch schriftlichen Antrag verlangt wird.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Sprecher des Vorstandes oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt der diesbezügliche Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind.

Der Protokollführer und zwei Vorstandsmitglieder beurkunden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse müssen allen Mitgliedern innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. Sie bestimmt auch zwei Mitglieder zu Rechnungsrevisoren, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Kassenführung Bericht zu erstatten haben. Die einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Satzungsänderung

Ein Beschluß zur Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der Anzahl von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorschlag zur Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Tagesordnung bekanntzugeben.

Der Vorstand ist ermächtigt, formale Satzungsänderungen, die zur Eintragung in das Vereinsregister oder aus steuerlichen Gründen verlangt werden, selbständig vorzunehmen, und zwar durch einstimmigen Beschluß. Eine solche Änderung ist den Mitgliedern baldmöglichst mitzuteilen.

Die Änderung des Zwecks kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ein Mitglied gehört dem Lehrerkollegium der "Freien Waldorfschule Werra-Meißner" an und wird von diesem delegiert. Ein Mitglied gehört dem Erzieherkollegium des Kindergartens bzw. Horts an und wird aus deren Reihen delegiert.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und dieser das Amt angenommen hat. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden folgendermaßen gewählt: Der Vorstand legt eine Kandidatenliste vor, die sich aus den Delegierten des Lehrerkollegiums – bzw. Kindergarten-/Hort-Kollegiums – und mindestens fünf weiteren Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit entscheiden, weitere Vereinsmitglieder in die Kandidatenliste aufzunehmen. Die Wähler haben höchstens so viele Stimmen wie Plätze im Vorstand zu besetzen sind. Die Kandidaten rücken in den Vorstand in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen ein. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann an dessen Stelle ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer vom Vorstand berufen werden. Die Berufung bedarf der Bestätigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann gegebenenfalls weitere Personen einstimmig als Berater ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen; sie bleiben bis auf Widerruf im Amt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtsdauer des Vorstands.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Seine Geschäftsverteilung regelt er in einer Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen drei Mitglieder zu gesetzlichen Vertretern im Sinne des § 26 BGB, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein vertreten; eines dieser Mitglieder bestellt er zum Sprecher des Vorstands. Für die Durchführung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer als "Besonderer Vertreter" nach § 30 BGB bestellen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zu der Sitzung eingeladen worden sind.

§ 13 Lehrerkollegium, Kindergarten-/Hort-Kollegium

Die pädagogischen Entscheidungen werden von den Kollegien verantwortet und selbständig getroffen.

Dazu gehört auch die Aufnahme und Entlassung von Schülern, von Kindergarten- und Hortkindern. Mit Zustimmung des Vorstandes wird die Anstellung und Entlassung von Lehrern, Erziehern und sonstigen Mitarbeitern vorgenommen. Einzelheiten regeln die Geschäftsordnungen der einzelnen Kollegien.

Die Aufgabenverteilungen auf pädagogischem Gebiet und die Konferenzordnungen regeln die Kollegien eigenverantwortlich.

§ 14 Schulbeirat

Zur Sicherung der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten hat der Beirat als zentrales Organ der Selbstverwaltung der Schule die Aufgabe der Meinungsbildung und des Meinungsaustausches. Daraus resultiert die Aufgabe der Erarbeitung von Beschlußvorlagen zur Regelung aller Angelegenheiten, die die Schule im Inneren wie im Äußeren betreffen. Seine Beschlußvorlagen überstellt der Beirat an den Vorstand, dem die endgültige Beschlußfassung vorbehalten bleibt.

Erarbeitet der Beirat eine Beschlußvorlage, der sich der Vorstand nicht anschließen kann und die er deshalb mit einfacher Mehrheit ablehnt, so geht diese Vorlage zur erneuten Beratung und Entscheidung zurück in den Beirat. Wird die erneute Beschlußvorlage vom Vorstand wiederum abgelehnt, so ist diese der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern: drei aus der Elternschaft, zwei aus dem Lehrerkollegium, dem Geschäftsführer der Betriebsstätte sowie einem Vorstandsmitglied.

Die Vertreter der Elternschaft und deren 1. und 2. Ersatzvertreter sind durch eine Versammlung der Schuleltern zu wählen. Bei Ausscheiden eines Elternvertreters rückt der gewählte Ersatzvertreter nach. Die VertreterInnen des Kollegiums und des Vorstands werden von diesen delegiert.

Der Beirat wird für drei Jahre gewählt. Werden VertreterInnen des Kollegiums oder der Elternschaft in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus. Zu seiner Unterstützung kann der Beirat Gäste (auch SchülerInnen) hinzuziehen.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Er gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.

§ 15 Kindergarten-/Hortbeirat

Zur Sicherung der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten hat der Beirat als zentrales Organ der Selbstverwaltung des Kindergartens/Hortes die Aufgabe der Meinungsbildung und des Meinungsaustausches. Daraus resultiert die Aufgabe der Erarbeitung von Beschlußvorlagen zur Regelung aller Angelegenheiten, die den Kindergarten/Hort im Inneren wie im Äußeren betreffen. Seine Beschlußvorlagen überstellt der Beirat an den Vorstand, dem die endgültige Beschlußfassung vorbehalten bleibt.

Erarbeitet der Beirat eine Beschlußvorlage, der sich der Vorstand nicht anschließen kann und die er deshalb mit einfacher Mehrheit ablehnt, so geht diese Vorlage zur erneuten Beratung und Entscheidung zurück in den Beirat. Wird die erneute Beschlußvorlage vom Vorstand wiederum abgelehnt, so ist diese der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern: drei aus der Elternschaft, zwei aus dem Kindergarten-/Hortkollegium, dem Geschäftsführer der Betriebsstätte sowie einem Vorstandsmitglied. Jede Kindergartengruppe muß dabei vertreten sein.

Die Vertreter der Elternschaft und deren 1. und 2. Ersatzvertreter sind durch eine Versammlung der Kindergarten-/Horteltern zu wählen. Die VertreterInnen des Kollegiums und des Vorstands werden von diesen delegiert.

Der Beirat wird für zwei Jahre gewählt. Werden VertreterInnen des Kollegiums oder der Elternschaft in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Beirat aus. Zu seiner Unterstützung kann der Beirat Gäste hinzuziehen.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Er gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens ¾ der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Ist die erste Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so muß frühestens nach einer Woche, jedoch spätestens innerhalb drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zur weiteren Versammlung muß einen Hinweis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringerer Anforderung an die Beschlußfähigkeit handelt. Die Auflösung kann mit einer ¾ Mehrheit der dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen soll im Falle der Auflösung des Vereins dem Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart zufließen, der es ausschließlich für die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf. Sofern ein Rechtsnachfolger durch die Mitgliederversammlung bestimmt ist, fließt diesem das Vereinsvermögen zu. Wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung der vorstehenden Fassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Juni 1998 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 22. August 1986, zuletzt geändert am 22. August 1990.

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